Prüfungspflicht
Die Gemeinde Malsfeld ist zur Überprüfung der Spielplätze in Dagobertshausen,
Malsfeld und Beiseförth verpflichtet , daher kann man sich über die Zustände der
Spielplätze nur wundern.
Das Holzgerippe wurde mittlerweile abgebaut, (Bilder sind vom 02.07.09), an dem die
Nägel wie auf den Bildern hervorstanden.
Pflichten der Gemeinden bei der Errichtung und
Unterhaltung von Kinderspielplätzen
Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten für einen öffentlichen Spielplatz
ergeben sich aus der Notwendigkeit, den Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten
und zu erhalten.
Dabei ist das Ausmaß der Sicherheit am Alter der jüngsten Kinder auszurichten, die für die Benutzung des betreffenden Spielgerätes in Frage kommen.
Wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt, haftet die Gemeinde nach § 823 BGB
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.1988, BADK-Information 3/88, S. 65,
VersR 88,S. 632).
Für die Beurteilung der Verkehrssicherheit auf Kinderspielplätzen sind neben dem
Gerätesicherheitsgesetz (BGBl. I 79, S. 1432) insbesondere die DIN 18034 und 7926
Teil 1 mit 5 maßgebend.
Instandhaltung von Spielplatzgeräten
Für Inspektion, Wartung und Betrieb wurden für Eigentümer/Betreiber von Spielplatzgeräten in DIN EN 1176-7 klare Festlegungen getroffen: • Wenn Spielplatzgeräte nicht sicher sind, sollte der Zutritt für die Öffentlichkeit gesperrt werden.
• Vom Eigentümer/Betreiber sind ein Kontrollbuch oder entsprechende Prüf- und Wartungsbögen zu führen. • Die Inspektion und Wartung der Spielplatzgeräte sollte nach den Anleitungen der Hersteller und mindestens in der Häufigkeit erfolgen,wie vom Hersteller angegeben.
• Vom Eigentümer/Betreiber ist ein Inspektionsplan aufzustellen, der die lokalen Bedingungen, Herstellervorgaben und Inspektionsfristen enthält. • Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, sind diese sofort zu beheben oder es muss die weitere Benutzung durch Stilllegung oder Abbauen ausgeschlossen werden.
Der Betreiber sollte zur Abwendung von Haftungsansprüchen ein geeignetes System für das Sicherheitsmanagement der Spielplätze entwickeln. Diese beinhaltet die Organisation, um die Sicherheit des Spielplatzes als Ganzes, einschließlich der Geräte und der Bodenbeläge zu beurteilen, zu erhalten und, wenn nötig, zu verbessern. Nach DIN EN 1176-7 geforderte regelmäßige Inspektionen
a) Visuelle Routine-Inspektion (wöchentlich bis täglich) • Inspektion zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben haben. • Stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze können eine tägliche Inspektion erforderlich machen!
• Schwerpunkte der Inspektion sind u.a. Sauberkeit (z.B. Glasbruch), Vandalismus, Beschaffenheit der Bodenoberflächen, freiliegende Fundamente, scharfe Kanten, zerbrochene, beschädigte oder fehlende Teile, übermäßiger Verschleiß von beweglichen Teilen , bauliche Stabilität der Geräte. b) Operative Inspektion (alle 1 bis 3 Monate) • Im genannten Zyklus oder nach den Vorgaben des Herstellers/Vertreibers vornehmen.
• Detaillierte Inspektion als die visuelle Routine-Inspektion zur Überprüfung des Betriebes, Verschleißes und der Stabilität der Geräte (Schwerpunkte wie unter a) genannt). c) Jährliche Hauptinspektion (= Spielplatz- TÜV) • Feststellung des allgemein betriebssicheren Zustandes der Geräte, Fundamente und Oberflächen.
• Die Hauptinspektion kann das Freilegen bestimmter Teile erforderlich machen. Dabei werden die Wirkung von Witterungseinflüssen, das Vorliegen von Verrottung oder Korrosion sowie jeglicher Veränderung der Anlagen-Sicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten oder zusätzlich eingebauten oder ersetzten Anlagenteilen erfasst.
Die Inspektion a) und b) können von entsprechend geschultem Fachpersonal des Betreibers durchgeführt werden. Die jährliche Hauptinspektion muss von „Sachkundigen für Spielplatzgeräte“ durchgeführt werden.
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