3.1 Generelle Ausführungs- und Beschaffenheitsmerkmale
Spielplatzgeräte müssen eine ausreichende konstruktive Festigkeit und Standsicherheit aufweisen sowie den Belastungen der Benutzer standhalten. Ecken und Kanten sind gerundet oder gefast auszuführen.Muttern und Schraubenköpfe sind möglichst versenkt in die Konstruktionsteile einzulassen. Gewindeenden dürfen nicht überstehen oder sind abzudecken.

Muttern und Schraubenköpfe sind möglichst versenkt in die Konstruktionsteile einzulassen. Gewindeenden dürfen nicht überstehen oder sind abzudecken.

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Unerwartete Hindernisse in Kopfhöhe (Anstoßstellen) oder im Gehbereich (Stolperstellen) sind zu vermeiden oder die Bauausführung muss so erfolgen, dass diese Bauteile keine Gefährdung darstellen.
Quetsch- und Scherstellen an Geräteteilen sind zu vermeiden (z. B. bei gegeneinander beweglichen Teilen des Lagers einer Wippschaukel, drehenden Teilen des Rades an der Sandbaustelle).
Fangstellen, bei denen die Gefahr besteht, z. B. mit Kopf, Fuß, Finger oder der Kleidung hängen zu bleiben, sind zu vermeiden.
Beispiele für Fangstellen:
Öffnungen in dem Bohlenbelag einer schrägen Ebene, durch die ein Fuß hindurchrutschen kann,
Kettenglieder, in die die Fingerglieder hineinpassen,
Öffnungen zwischen 11 cm (in Krippen: 8,9 cm) und 23 cm, in denen der Kopf stecken bleiben kann,
Spalten oder V-förmige Öffnungen, in denen z. B. Knebel von Anorakschnüren hängen bleiben können.
In DIN EN 1176-1 sind die Fangstellen und die Prüfverfahren benannt
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3.2 Absturzsicherungen Standebenen (Plattformen, .....Podeste, Rampen)
An Standebenen ab 1 m Höhe sind Geländer in Form von Handläufen anzubringen, Handlaufhöhe zwischen 0,60 m bis 0,85 m.
An Standebenen ab 2 m Höhe sind Brüstungen vorzusehen. Höhe mindestens 0,70 m – ohne „Leiterwirkung“.
Treppen
Grundsätzlich sind Handläufe bei Höhen ab 1,00 m erforderlich, wenn die Neigung mehr als 45° beträgt.
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Die Höhe des Handlaufes beträgt, gemessen über Vorderkante Stufe, mindestens 0,60m, maximal 0,85m.

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